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   BFH, 09.12.1999 - III B 16/99   

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https://dejure.org/1999,2440
BFH, 09.12.1999 - III B 16/99 (https://dejure.org/1999,2440)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1999 - III B 16/99 (https://dejure.org/1999,2440)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - III B 16/99 (https://dejure.org/1999,2440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gerüstbauunternehmen - Erhöhte Investitionszulage - Finanzierungskostenzuschuss - Unmittelbare Beteiligung - Aussetzung der Vollziehung

  • Judicialis

    InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c; ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a; ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2; ; InvZulG 1993 § 5; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 222

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen unbilliger Härte scheide aus, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund der eindeutigen Rechtslage nahezu ausgeschlossen sein dürften (Hinweis u.a. auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589, Nr. 2. der Entscheidungsgründe).

    Sind derartige Zweifel fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 589, Nr. 2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Insofern berücksichtigen die Bescheide des FA vom 21. Dezember 1998 (über den Erlass der Zinsen und Säumniszuschläge sowie über die Stundung der Hauptforderungen) die ungünstige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin hinreichend (s. hierzu ebenfalls den BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 589, Nr. 2. der Entscheidungsgründe).

  • FG Thüringen, 14.02.1996 - I 277/95

    Gewährung der großen Investitionszulage bei mittelbarer Beteiligung von

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Denn bei einer Ausdehnung der erhöhten Förderung auch auf lediglich mittelbare Beteiligungen dürfte in vielen Fällen eine Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzungen äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich sein (Hinweis auf das Urteil des Thüringer FG vom 14. Februar 1996 I 277/95, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 671, und Selder in Blümich, a.a.O.).

    Es ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass sich aus der vom Thüringer FG im Urteil in EFG 1996, 671 --zur Unterstützung seiner ebenfalls ablehnenden Auffassung-- genannten BTDrucks 12/7427 keine ausdrückliche Begründung dafür ergibt, weshalb der Gesetzgeber nur solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen habe begünstigen wollen, an denen ehemalige DDR-Ansässige unmittelbar beteiligt sind.

  • BFH, 24.02.2000 - III R 104/96

    Erhöhte Investitionszulage nach InvZulG 1993

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Desgleichen haben auch die FG --soweit ersichtlich-- eine nur mittelbare Beteiligung des begünstigten Personenkreises stets als nicht ausreichend angesehen (s. insbesondere das Urteil des Sächsischen FG vom 19. September 1996 2 K 115/95, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1997, 927, gegen das die Revision beim Senat unter dem Az. III R 104/96 anhängig ist).
  • FG Sachsen, 19.09.1996 - 2 K 115/95

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage; Schaffung eines besonderen

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Desgleichen haben auch die FG --soweit ersichtlich-- eine nur mittelbare Beteiligung des begünstigten Personenkreises stets als nicht ausreichend angesehen (s. insbesondere das Urteil des Sächsischen FG vom 19. September 1996 2 K 115/95, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1997, 927, gegen das die Revision beim Senat unter dem Az. III R 104/96 anhängig ist).
  • BFH, 02.02.1994 - I B 143/93

    Quellensteuer - Verfassung - Steueranmeldung - Künstlerische Darbietungen -

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Ihr bloßer Hinweis auf die Erlass- und Stundungsverfügungen des FA vom 21. Dezember 1998 ermöglicht es dem Senat nicht, zu entscheiden, ob --was für die Bejahung einer solchen Härte erforderlich wäre-- durch die Vollziehung der Bescheide vom 16. Januar 1997 wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Rückzahlung der Investitionszulagen hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. hierzu den BFH-Beschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 72/86

    Vergleichsvolumen - Zuchtrind - Selbst aufgezogene Zuchtrinder - Herstellung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Bei Subventionsnormen hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum; Härten in Einzelfällen sind in Kauf zu nehmen (vgl. hierzu z.B. das Senatsurteil vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244, zu § 4b InvZulG 1982).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Solche Zweifel bestehen nach übereinstimmender Auffassung aller Senate des BFH nur, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Umständen auch gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (seit dem Senatsbeschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 22.12.1993 - I R 75/93

    A) Zur Besteuerung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach dem

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Dafür wäre, worauf schon das FG hingewiesen hat, eine planwidrige Gesetzeslücke Voraussetzung (s. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 22. Dezember 1993 I R 75/93, BFHE 174, 122, BStBl II 1994, 578, Abschn. II. B. Nr. 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.03.1989 - III R 97/85

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für neue abnutzbare bewegliche

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Investitionszulagenanträge schnell zu bearbeiten sind und daher im Allgemeinen keine umfangreichen Ermittlungen dulden (s. z.B. auch aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 das Urteil vom 17. März 1989 III R 97/85, BFH/NV 1990, 731).
  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III B 16/99
    Dieser Gesichtspunkt war z.B. --neben der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung-- auch für die investitionszulagenrechtliche Behandlung von Betriebsaufspaltungsfällen durch den erkennenden Senat von großer Bedeutung (s. hierzu schon das Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, lange vor In-Kraft-Treten der hier zu beurteilenden Vorschrift ergangen).
  • FG Hamburg, 13.04.2007 - 5 V 152/06

    Mangelnde Gemeinnützigkeit eines Vereins als Voraussetzung für eine Versagung von

    Sind derartige Zweifel ausgeschlossen oder fast ausgeschlossen, kommt eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund der 2. Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben kann (BFH Beschlüsse vom 31.8.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 9.12.1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Sind derartige Zweifel fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885, unter II.2.a der Gründe; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.).
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